Wird der Vertrag von einer betroffenen Person mit dem Tod der abgeschlossenen Person gültig, so liegt ein Todesfallbedingte Verfügung vor.  Zum Beispiel geben Sie im Kaufvertrag Geld und der Geschäftsmitarbeiter erfüllt Ihren Wunsch gegen den von Ihnen angegebenen Preis, so ist ihre Transaktion abgeschlossen. Ernennt jedoch der Erblasser Sie, im Rahmen eines Erbvertrags, durch die Errichtung eines Testaments zum Vererber, so wird Ihnen der Anteil der Erbe nicht gleich nach der Fertigstellung das Testament zugesprochen.  So wird in diesem Fall von einer Todesfallbedingten Verfügung gesprochen.  Weil der Testamentsvollstrecker hierbei unbedingt gestorben sein muss, oder auf seinen Tod gewartet wird, damit der betroffene Vertrag an Gültigkeit gewinnt.  Todesbezogene Verfügungen werden in der Welt des Zivilrechts unter zwei verschiedenen Überschriften zusammengefasst. Diese sind

  1. der Erbvertrag,
  2. das Testament.

Was ist der Erbvertrag und welche Folgen hat er?

Von einem Erbvertrag wird gesprochen, wenn der betroffene Erblasser vor seinem Tod ein Vertrag mit jemand anderem abgeschlossen hat.  Der Erbvertrag ist jedoch kein Geschäft, das der Erblasser allein tätigen kann. Dies kann jedoch mit Zustimmung beider Parteien erfolgen. Damit der Vertrag an Gültigkeit gewinnt, wird der Tod des Erblassers abgewartet.  Das Abschließen eines Erbvertrages ist kein Gelegenheitsgeschäft. Mit anderen Worten können sich zwei Menschen nicht gegenüber setzten und einen Erbvertrag abschließen.  Im Zivilrecht gibt es nur sehr wenige Geschäfte, bei denen wenige Bedingungen erforderlich sind, und eines dieser Geschäfte ist der Erbvertrag. Das bedeutet, dass die beiden Personen, die einen Erbvertrag abschließen, dies im Beisein eines Notars formell tun müssen.   Im Gegenteil werden alle Erbverträge als fehlende Anlageformen bezeichnet, die es in der Rechtswelt gibt. Solche Geschäfte sind null und nichtig. Ebenso wird für das Abschließen eines Erbvertrages erwartet, dass beide Parteien über die volle Geschäftsfähigkeit verfügen.  Das bedeutet, dass nur die Erbverträge rechtlich angemessen sind und mit dem Tod des Erblassers die erforderlichen Folgen haben, die von Personen, die

  • Unterscheidungsfähig sind
  • Volljährig sind
  • und keine Beeinträchtigung haben und im gegenseitigen Einvernehmen im amtlichen Beisein eines Notars abgeschlossen worden sind.

Ebenso werden im Erbvertrag zwei vollständig qualifizierte Zeugen verlangt. Es wird von den Zeugen erwartet, dass sie in alle Phasen des offiziellen Erbvertrags beim Notar bezeugen, dass das Geschäft so beendet wurden, wie es sein sollten und wie es von beiden Parteien wahrheitsgemäß erklärt wurden.