Für den Fall, dass der Erblasser, eine Erbe mit testamentarischer Verfügung einsetzt und seinen gesamten Nachlass oder Teile des Nachlasses hinterlässt, die auch die Rechte seiner gesetzlichen Erben berühren, entsteht eine Rechtsfrage, die nur durch die Herabsetzungsklage gelöst werden kann. Nicht alle Zivilgerichte verwalten Herabsetzungsklage.  Ist jedoch eine Herabsetzungsklage zu erheben, so wird gesagt, dass das zuständige Gericht die Zivilkammer ist. Zudem ist eine Verjährungsfrist für die Erhebung der Herabsetzungsklage vorhergesehen. Diese Zeit erstreckt sich über ein Jahr ab dem Datum, an dem die Situation bekannt wurde. Da es sich bei der Minderungsklage aber um eine Klage handelt, die geeignet ist, die materiellen Rechte der gesetzlichen Erben zu schützen, umfasst die Erhebung dieser Klage durchaus einen Zeitraum von 10 Jahren, die mit der Teilung der Erbe beginnt und bis hin zur Weitergabe des Nachlasses an die betroffenen Personen andauert.

Wer kann alles eine Herabsetzungsklage stellen?

Die Herabsetzungsklage kann nicht gegen den Erblasser gestellt werden. Die Klage kann gegen den Vererber, der von dem Verstorbenen ernannt wurde, gestellt werden, dennoch wird in diesem Fall von Ihnen erwartet, dass Sie einen der gesetzlich anerkannten Status haben, um ein Kläger zu sein. In diesem Fall kann es drei verschiedene Herabsetzungskläger geben, die wir auflisten können.

  1. Vererber mit Pflichtanteilen haben das Recht, Klage gegen den jeweiligen Vereber zu erheben. Wir haben das Problem mit dem Erbe von Pflichtanteilen in unseren vorherigen Artikeln bereits besprochen. Wir empfehlen Ihnen dringend, einen Blick darauf zu werfen. Lassen Sie uns aber zusätzlich noch einmal festhalten, dass die Vererber mit Pflichtanteil, die Eltern, Ehepartner und die Nachkommen des Erblassers umfasst.
  2. Die Personen, die wir im zweiten Teil aufzählen können, die einen Pflichtanteil haben, sind die Gläubiger des Erblassers. Wenn also die Gläubiger des Erblassers die besagten Forderungen auch trotz genügend vorhandenen Pflichtanteils an der Erbschaft nicht erhalten können, gelten sie als Pflichtanteilige und können gegen die betreffenden Personen eine Herabsetzungsklage erheben.
  3. Zum Schluss ist das Konkursamt befugt, gegen denjenigen, der die betreffende Erbschaft erworben hat, eine Herabsetzungsklage zu erheben.

Diese drei von uns aufgeführten Personengruppen können nur denjenigen eine Herabsetzungsklage erheben, der die entsprechende Erbschaft erhalten hat. Nehmen wir an, diese Person stirbt, nachdem sie das Erbe erhalten hat, dessen verdeckte Anteile beschädigt sind, und dass damit verbundene Erbe dem Nachkommen und Ehepartner dieser Person überlassen wird. So sind in diesem Fall wieder die Personen, die eine Harabsetzungsklage erheben können, in der Lage, sich gegenüber den Nachkommen und Ehepartnern zu verteidigen.